Vorgaben für den Handel

Bemerkung

Um es gleich vorweg zu nehmen. In diesem Artikel geht es viel um Vorschriften und rechtliche Regelungen. Dem entsprechend ist der Artikel vielleicht etwas trocken und lang noch dazu. Um jedoch einmal klar die gesetzlichen Grundlagen aufzuzeigen, muss man halt auch dort mal eintauchen. Und viele Züchter beschäftigen sich oft wenig mit den gesetzlichen Regelungen, sondern mehr mit den Tieren. Klar macht ja auch mehr Spaß und ist grundsätzlich auch die bessere Wahl bei der Tierhaltung. Die Gesetze und Vorschriften einzuhalten gehört aber zu den notwendigen Bedingungen. Um es Lesern mit wenig Lust auf einen langen Artikel einfacher zu machen, fange ich direkt mit der Zusammenfassung der wichtigsten Punkte an. Wer an den folgenden Aussagen zweifelt, der sollte sich dann allerdings doch die Mühe machen und den Artikel ganz lesen und auch die entsprechenden Quellentexte selbst lesen.

Zusammenfassung

  • Jeder Tierhalter muss über entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen
  • Für den Verkauf und die gewerbsmäßige Zucht ist ein Sachkundenachweis erforderlich – auch für Wirbellose
  • Gewerbsmäßiger Züchter ist man ab einem Bruttoeinkommen von 2000€ im Jahr – und somit unabhängig von den eigenen Kosten und ob man Gewinn erzielt oder nicht.
  • Der Handel hat eine Beratungspflicht – inkl. schriftlichen Informationen über die Tiere bei Ersthaltern der jeweiligen Arten
  • Die sachkundige Person muss täglich kontrollieren und unverzüglich eingreifen können – also zumindest während der Öffnungszeiten erreichbar und zeitnah vor Ort sein können.
  • Das Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft “Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)” ist keine Empfehlung sondern eine Bemessungsgrundlage für Richter und Amtstierärzte und damit quasi rechtsverbindlich.
  • Die Präsentation von Fischen in Nanoaquarien ist nicht erlaubt
  • An Personen unter 16 Jahren dürfen Tiere nur im Beisein der Eltern verkauft werden.
  • Behandlungsmittel unterliegen besonderen Vorschriften, z.B. das Arzneimittelgesetz und das Chemikaliengesetz. Nicht jedes Mittel darf in Deutschland verkauft werden.
  • Entscheidend ist in jedem Fall die Auslegung der zuständigen Behörde und des jeweiligen Amtstierarzt. Deren Interpretation ist die Maßgabe was man im eigenen Geschäft machen darf. In der Regel sind Amtstierärzte weniger streng als die Richtlinien und Gesetze vorgeben.

Einleitung

Der Handel mit Zierfischen unterliegt in Deutschland strengen Regelungen. Was kann der Kunde vom Handel erwarten? Muss der Kunde ausreichend beraten werden oder liegt es am Kunden selbst sich vorher zu informieren? Kann ich als Züchter machen was ich möchte, sofern ich nachweisen kann, dass ich kein selbstständiges Gewerbe habe?

Selbstverständlich handelt es sich bei diesem Artikel um meine persönliche Einschätzung und Interpretation der entsprechenden Texte. Abweichende Sichtweisen sind daher möglich. Wie bei den meisten Gesetzen obliegt es im Zweifelsfall immer den entsprechenden Richtern die zutreffende Interpretation zu wählen und entsprechend zu entscheiden. Ich habe dennoch versucht, möglichst die reinen Gesetzestexte ganz objektiv, auf ihren Wortlaut hin zu prüfen. Nicht immer gehen die Behörden streng buchstabengetreu diesen Verordnungen nach. Es gibt also Grauzonen und oft haben diese lockeren Interpretationen einen vernünftigen Grund und sind nachvollziehbar.

Grundgesetz

Das der Tierschutz bereits im Grundgesetz verankert ist, ist vielleicht eine Überraschung für Manche. Aber seit 2002 ist im Grundgesetz festgehalten, dass Tiere keine Sachen sind:

„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf
sie sind die für Sachen geltenden Gesetze anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Das bedeutet, dass Tiere in weiten Teilen vor dem Gesetz den Sachen gleichgesetzt sind. Der Diebstahl eines Tieres ist gesetzlich das Selbe, wie der Diebstahl einer Handtasche. Beim Umgang und beim Handel mit Tieren gibt es jedoch zahlreiche spezielle Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

Tierschutzgesetz

Um es gleich klar zu sagen, wer sich Lebewesen anschafft, der trägt auch die Verantwortung für diese. Daher gehört es zur selbstverständlich zur Pflicht sich ausreichend zu informieren. Dies geht bereits aus §2 des Tierschutzgesetzes klar hervor.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Quelle (Externer Link): Tierschutzgesetz

Dieser Paragraf gilt für alle Tiere, also auch Wirbellose. Bedeutet, dass aber im Umkehrschluss, dass der Handel gar nicht beraten muss, da die Halter ja schon informiert sein müssten?
Ein ganz klares Nein. Auch hier gibt bereits das Tierschutzgesetz klare Vorgaben. Wer mit Wirbeltieren gewerbsmäßig handeln möchte, braucht dazu eine Erlaubnis der entsprechenden Behörde. Und der Paragraf 2 gilt natürlich ebenso für Händler.

Dazu mal die Einschätzung einer Anwaltskanzlei:
Externer Link: Der rechtssichere Verkauf: Von lebenden Tieren

Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis zum Handel mit Wirbeltieren nur bei Nachweis der entsprechenden Sachkunde. Die Notwendigkeit ergibt sich bereits aus §2. Für den Handel wird aber eine entsprechende Sachkunde nach §11 TierSchG benötigt, da in diesem Paragrafen der Verkauf geregelt ist.

In §21 Absatz 5 ist dann die fachliche Beratung spezifiziert:

derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden;

Bei vielen Händlern kann man tatsächlich solche Informationen erhalten. Man muss aber meist nachfragen. Ich kenne nur wenige Händler die dem Gesetzestext hier einwandfrei nachkommen. Wohlgemerkt ist dies seit fast 9 Jahren tatsächlich Pflicht. Ausnahmen existieren nur bei Abgabe der Tiere an Personen die eine Erlaubnis nach §11 haben, also andere Händler.
Viele Händler fragen daher die Kunden ob sie schon mal die Fische gehalten haben. Wer dann dem Händler Ahnung vortäuscht, die nicht vorhanden ist, erhält die entsprechende Fachberatung nicht. Da sind dann selbst vorbildliche Händler nicht in der Lage zu beraten.

Mit diesem Absatz ist die ursprüngliche Fragestellung, nach der Beratungspflicht des Handels klar beantwortet. Eindeutig Ja. Trotzdem möchte ich noch tiefer gehen und die weiteren Vorgaben betrachten. Handel mit Tieren ist kein Hobby, sondern ein echter Beruf. Es sollte sogar Berufung sein.

Verwaltungsvorschrift

Die gesetzlich verbindliche “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes” geht dann tiefer ins Detail. Dort steht was gewerbsmäßig bedeutet, auch bezogen auf das Züchten. Ein Verkaufserlös von mehr als 2000€ jährlich. Das bedeutet Umsatz, nicht Gewinn! Wer also in einem Jahr mehr als 200 Fische für 10€/Tier (z.B. Zwergbuntbarsche) verkauft, ist ein gewerbsmäßiger Züchter, auch wenn kein Gewerbe angemeldet wurde. Dieser Punkt ist besonders wichtig, für alle Züchter, die einer Gewerbeanmeldung mit dem Argument “Keine Gewinnerzielungsabsicht” und entsprechender Berechnung aus dem Weg gehen. Das Argument “kein Gewerbe” zählt für die Einstufung als “gewerblicher Züchter” nicht. Hier reicht bereits ein Bruttoeinkommen von 2000€ pro Jahr. Wer keine entsprechende Buchhaltung hat, wird oft geschätzt, anhand von Kleinanzeigen-Angeboten, Webseiten, oder Zuchtanlage.
Eine Einschätzung der Behörde ist erst einmal verbindlich und im Fall einer Einschätzung als gewerblicher Züchter ohne Erlaubnis und/oder Sachkunde auch mit Strafen verbunden. Hiergegen kann man natürlich gerichtlich vorgehen, aber die Erfolgsaussichten sind gering, denn die Richter folgen den gleichen Richtlinien. Wenn die Behörde korrekt vorgegangen ist, sieht es sehr dunkel aus.
Für gewerbsmäßige Züchter gelten dann die gleichen Pflichten im Sinne des Tierschutzgesetzes wie für Händler.

Unter Punkt 12.2.2.2 geht dann hervor, dass die verantwortliche Person entsprechende fachliche Kenntnisse haben muss, durch Aus- oder Weiterbildung oder langjährigen Umgangs mit den entsprechenden Tierarten. In den folgenden Unterpunkten steht dann, wie die Person den Nachweis über die Kenntnisse erbringen kann. Neben einem Gespräch mit Behörde, Amts-Tierarzt und gegebenenfalls entsprechender Sachverständiger (also quasi eine mündliche Prüfung) ist das Ablegen einer zugelassenen Sachkundeprüfung möglich.
Unter Punkt 12.2.4.1 sind dann die Checklisten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) als Grundlage für die Prüfungen genannt. Theoretisch könnte es von anderen Fachverbänden auch ähnliche Listen geben, die dann auch gültig wären. Mir sind da allerdings keine anderen bekannt.

Sowohl für Überprüfungen bei privaten Haltungen wie auch bei gewerbsmäßigen Züchtern und Händlern ist in erster Linie der Amts-Tierarzt der Vertreter der Behörde. Seine Vorgaben sind also für die Erlaubnis verbindlich.

Quelle (Externer Link): Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Diese Verwaltungsvorschrift ist die offizielle Umsetzung des Tierschutzgesetzes und rechtlich verbindlich. Dies ist durch den damaligen Bundeskanzler und des Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen wurden und vom Bundesrat per Zustimmung offiziell gemacht worden.
Das macht somit die entsprechenden Checklisten des TVT ebenfalls verbindlich wie auch die Sachkundeprüfung. Es sind dabei zwar Alternativen möglich, die aber bei entsprechenden Entscheidungen (Behörde, Amts-Tierarzt oder Gericht) entsprechend dargelegt und begründet werden müssen. Deutlich abweichende Prüfungen und Dokumente dürften dabei nicht berücksichtigt werden. Rechtlich gesehen gelten diese Merkblätter somit ähnlich wie die VDE-Schriften in der Elektrotechnik, dort rechtlich als “Stand der Technik” gewertet.

Checkliste TVT

Das Merkblatt Nr. 37 des TVT ist die Checkliste zur Überprüfung von Süßwasser-Zierfischhaltungen im Zoofachhandel.
Ging es bisher um Tierhaltung allgemein, so kommen wir also jetzt in den Bereich Süßwasser-Aquaristik. Die Verbindlichkeit ist im vorherigen Kapitel wohl klar geworden.

Wer die komplette Liste einsehen möchte (Externer Link): Merkblatt Nr. 37

Auf dieser Liste steht was der Amts-Tierarzt abfragen und überprüfen soll.
Dazu gehört natürlich die verantwortliche sachkundige Person mit der entsprechenden Sachkunde nach §11 TierSchG. Ebenso die mindestens jährliche Fortbildung des Personals mit Dokumentation des Inhalts und der Dauer der Fortbildung. Auch das Anbieten von Fachliteratur für den Kunden sollte gegeben sein und natürlich ob die schriftlichen Tierhalterinformationen für jede im Sortiment vorhandene Fischart gemäß TierSchG vorhanden ist.
Ob diese Informationen heutzutage vielleicht auch als Onlineangebot vorliegen dürfen, ist von mir bisher nicht zu klären gewesen.

Weitere interessante Punkte der Checkliste:

  • Goldfischkugeln, Säulenaquarien und Wandbildaquarien sind für die Haltung von Zierfischen nicht geeignet.
  • 54 Liter sind das Mindestvolumen für die dauerhafte Haltung und dürfen nicht unterschritten werden. Begründet mit der Stabilität der Wasserwerte. Das gilt auch für Kampffische und ist dem Käufer beim Kauf mitzuteilen.
  • Kennzeichnung der Becken: An jedem Becken müssen Kurzhinweise aller darin befindlichen Arten angebracht sein, u.a. inkl. Bild, Name (auch wissenschaftlich), Endgröße, Aquarienmindestgröße, Temperaturbereich, Härtebereich und pH-Werte-Bereich. Ebenso das Sozialverhalten.
  • Fische, die größer als 30cm werden, müssen besonders gekennzeichnet werden
  • Alle Becken müssen mit Bodengrund und Rückzugsmöglichkeiten versehen sein. Auf Rückzugsmöglichkeiten darf nur verzichtet werden, wenn dies zu Revierbildungen und somit Aggressionen führen würde.

Besonders hinweisen möchte ich auf Punkt 3.10 der Liste “Beratung des Kunden”

Dem Zoofachhandel kommt die entscheidende Verantwortung hinsichtlich der
Beratung des Kunden beim Kauf von geeigneten Zierfischen und der zur
tierschutzgerechten Unterbringung und Pflege erforderlichen Ausstattung,
Futtermittel und ggf. Vermittlung von Spezialkenntnissen zu.
Nach § 21 (5) Nr. 2 TierSchG muss seit dem 1. August 2014 jedem künftigen
Tierhalter bei der ersten Abgabe eines Wirbeltiers eine schriftliche Information über dessen wesentliche Bedürfnisse mitgegeben werden.

Klarer kann die Beratungspflicht wohl kaum ausgedrückt werden. Natürlich muss der Kunde aber auch mitspielen. Ich selbst war erst vor wenigen Wochen wieder Zeuge und auch zusätzlicher Mitwirkender eines Verkaufsgespräch. Aus der Erinnerung wiedergegeben:

Kunde: “Ich suche Fische für mein 30 Liter Aquarium. Welche können sie mir empfehlen?”
Verkäufer: “Leider keine. Fische benötigen mindestens 54 Liter Aquarien. Das ist gesetzliche Vorgabe.”
Kunde: “Auch die Kleinen hier?
Verkäufer: “Ja alle, bei denen sollte man mindestens 10 zusammenhalten
Ich: “Gerade diese sind besonders schwimmfreudig und bevorzugen sogar eher mehr Fläche
Kunde: “Dann kauf ich die halt für mein 57 Liter Aquarium

Das Gespräch ist etwas gekürzt wiedergegeben. Es kamen Nachfragen nach anderen Fischen und der Verkäufer hat auch auf gewisse Haltungsbedingungen hingewiesen, die notwendig wären. Im Grunde hat den Kunden das aber überhaupt nicht interessiert.

Was ich damit ausdrücken möchte ist, dass nicht immer der Händler seiner Beratungspflicht nicht nachkommt, sondern mindestens genauso häufig der Kunde an echter Beratung gar nicht interessiert ist. Diese Erwähnung nur zur Vollständigkeit, da es in diesem Artikel ja nicht primär um Kunden geht.

Also zurück zum Thema “Vorgaben für den Handel”.

Es wird immer gern behauptet, dass der Sachkundeinhaber nur der Besitzer sein muss. Und das dieser gar nicht anwesend sein muss. Auch hier gibt die Checkliste genau Auskunft.
Eine sachkundige Person muss einmal täglich die gesamte Fischhaltung überprüfen. Somit muss zumindest schon einmal täglich ein Sachkundeinhaber anwesend sein. Dies gilt auch bei Krankheit oder Urlaub. Somit sind quasi mindestens zwei Sachkundeinhaber in der Firma Pflicht, da man dies sonst nicht umsetzen könnte.

Aus den Punkten 2.1 und 3.8 geht dann eindeutig hervor, dass die sachkundige Person während der Öffnungszeiten nahezu permanent da sein muss. In Kurzform steht da: “Der Sachkundeinhaber muss bei Verhaltensauffälligkeiten umgehend überprüfen”. Einen Teil des Punkt 2.1 zitiere ich mal komplett:

Aus hygienischen Gründen sind verendete Fische sofort zu entfernen. Einzelne
moribunde (sterbenskranke) Fische müssen unverzüglich von der sachkundigen
verantwortlichen Person tierschutzgerecht getötet werden”

Die Checkliste verweist dabei mehrfach auf das Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft “Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)”

Gutachten

Dieses Gutachten wird in sozialen Medien und Unterhaltungen zwischen Aquarianern gern als Empfehlung tituliert, da es ja kein Gesetz oder eine Verordnung ist. Da es aber für die Arbeit der Amts-Tierärzte und somit der Behörde als Grundlage angesehen wird, ist es erst einmal als rechtlich verbindlich anzusehen. Finden Kontrollen statt, wird man daran bewertet und auch entsprechende Verstöße als Vergehen gegen das Tierschutzgesetz gewertet und entsprechend geahndet. Natürlich steht einem dann wieder der Rechtsweg offen. Ob man mit seiner Ansicht dann die Gerichtsbarkeit überzeugt bleibt abzuwarten. Abweichende Gerichtsurteile sind mir nicht bekannt.

Fakt ist, dass dieses Gutachten somit eindeutig mehr ist, als eine Empfehlung. Eine Nichteinhaltung führt bei Behördenprüfungen zu Beanstandungen, Ermahnungen und letztendlich auch zu Strafen.
Das Gutachten habe ich aber auch schon in einem eigenen Artikel betrachtet:

Mindestanforderung an die Haltung von Zierfischen

Sachkunde

Bleibt also die Frage, was die Sachkunde eigentlich enthält. Was muss man wissen, um den Handel mit Zierfischen tätigen zu dürfen?

Diese Frage ist nicht bundeseinheitlich komplett zu beantworten, da jedes Land eigene Richtlinien erstellen kann. Bisher waren alle Regelungen übergeordnet angesiedelt. Die Sachkunde kann davon abweichen. Nach meiner Einschätzung – sicher kann ich es nicht sagen – sind die Regelungen aber überall nahezu gleich, da alle Behörden die Merkblätter des TVT als Referenz betrachten.

In NRW werden dabei in der Regel alle Sachkundenprüfungen der jeweiligen Fachverbände aus ganz Deutschland akzeptiert. Das Land Niedersachsen bietet eigene Lerngänge an und scheint auch dort eine Vorreiterrolle zu haben.

Quelle (externer Link): Lehrgang Sachkundenachweis Zierfische

Für den Handel wird dabei der Sachkundenachweis nach §11 benötigt. Diese Lerngänge gehen meist über 3 Tage und sollten insgesamt 14 Stunden theoretischen und 4 Stunden praktischen Teil enthalten. Hinzu kommt eine 5stündige Prüfungszeit. Je nach Fachverband sind aber Abwandlungen möglich.

Beim VDA umfasst die Prüfung 96 Multiple-Choice Fragen.

Inhalt des Seminars und auch der Prüfung sind die rechtlichen Grundlagen, die Fachkunde wie auch Buch- und Betriebsführung. Im praktischen Teil wird auf das Handling und die Verkaufsberatung eingegangen.

Da es hier um die Vorgaben geht, bleiben wir bei den rechtlichen Grundlagen. Hier werden als Grundlagen, neben den in diesem Artikel bereits genannten Bestimmungen noch die Tierschutztransport-Verordnung, das Gesetz über das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, das Tierseuchengesetz, die Richtlinie 2006/88/EG, die Fischseuchenverordnung, das Arzneimittelgesetz und die Artenschutzgesetzgebung genannt.

Zwischenfazit

Wer bis hier gelesen hat, hat auf jeden Fall schon mal Durchhaltevermögen bewiesen. Ich werde die weiteren genannten Gesetze auch noch lesen und vielleicht auch das Eine oder andere Interessante aufführen. Ebenso werde ich weiterführende Texte der Behörden, des TVT, oder was mir sonst noch bei meinen Recherchen begegnet, sichten.

Es sollte aber bereits klar geworden sein, dass der Handel mit Tieren und dazu gehört auch die Zucht, viele Aspekte umfasst und es nicht mit Tiere vermehren und weitergeben getan ist. Dieser Artikel umfasst auch nur die Punkte, die ich am interessantesten fand, weil mir dazu immer wieder Fragestellungen oder falsche Aussagen begegnen. Wer sich wirklich mit der Zucht von Tieren beschäftigen möchte, muss mehr wissen als dieser Artikel aufführt. Hier hilft ein entsprechender Sachkundelehrgang sicher enorm weiter.

TVT Merkblatt Nr. 62

Dieses Merkblatt bezieht sich auf “Tierschutzwidriges Zubehör in der Heimtierhaltung”. Der Verkauf solches Zubehörs ist zwar nicht verboten, aber dadurch, dass es in die entsprechenden Checklisten mit aufgenommen ist, führt es zu Bemängelungen bei Prüfungen durch den Amts-Tierarzt. Die für die Aquaristik relevanten habe ich ja bereits im Kapitel Checkliste aufgeführt. In diesem Merkblatt stehen allerdings die Details, die auch für die private Haltung als “Stand der Technik” angeraten sind.

Quelle (Externer Link): Merkblatt Nr. 62

Goldfischkugeln

Zum einen werden hier die Spiegelungen durch die konkaven Scheiben als Grund genannt. Hinzu kommen fehlende Rückzugsmöglichkeiten, die geringe Größe und das Fehlen eines Filters und die geringe Wasseroberfläche. Im Handel angebotene größere Kugeln mit Technik fallen daher wohl nicht darunter.

Säulenaquarien

Eine klare Abgrenzung was ein Säulenaquarium ist, findet sich nicht in dem Merkblatt. Ebenso wie bei den Säulenaquarien, wird bei den auch aufgeführten Gemäldeaquarien, Thekenaquarien und Couchtischaquarien, die fehlende räumliche Tiefe genannt und fehlende Rückzugsmöglichkeiten. Bei Theken- und Couchtischaquarien kommen der Dauerstress durch häufige Vibrationen bei der normalen Verwendung der Möbel hinzu.

Ungeeigneter Bodengrund

In der Checkliste taucht dieser Punkt nicht auf. Als ungeeignet werden hier scharfkantiger Kies, Glitzersteine, Hochofenschlacke und gefärbter Kies. Beim gefärbtem Kies wird auf die Abgabe von schädigenden Stoffen hingewiesen.

Nach meiner Einschätzung (nicht Wissen!) fällt kunststoffummantelter Kies nicht darunter, da dieser chemisch inaktiv ist, und somit keine Stoffe ans Wasser abgibt. Vorsichtig sollte man beim Kauf von gefärbtem Kies aber definitiv sein. Spätestens wenn man den Kies zu Hause mit warmen Wasser durchspült und dabei eine Farbabgabe ans Wasser zu beobachten ist, sollte man diesen Kies keinesfalls einsetzen.

Stellungnahme TVT

Quelle (Externer Link): Stellungnahme Fische in Nanoaquarien

In dieser Stellungnahme des TVT zur Haltung von Fischen in Nano-Aquarien wird das Verbot der Haltung von allen Fischen in Aquarien unter 54 Liter bekräftigt.

Die Präsentation und der Verkauf von mit Fischen besetzten Nanobecken ist strikt abgelehnt. Hier werden erstmalig bei meinen Recherchen auch Wirbellose erwähnt. Die Haltung in kleineren Becken wird zwar nicht untersagt, aber es wird aufgeführt, dass die Bedenken auch weitgehend für Wirbellose gelten. Vor allem aufgrund der Abhängigkeit von bester Wasserqualität.

Ein weiterer interessanter Punkt in dieser Stellungnahme ist, dass der TVT die Haltung von Fischen in Nanoaquarien nicht völlig ausschließt. “Sachkundige und erfahrene Aquarianer mögen dies managen können” ist der Wortlaut. Hinzu kommen aber weitere Hinweise. Interessierte sollten daher die Stellungnahme selbst lesen.
Nach meiner Interpretation ist also eine Haltung von wenigen, meist schwierig zu pflegenden, Fischarten in Nanoaquarien möglich, sofern der Halter nicht nur langjährige Erfahrung hat, sondern auch eine Sachkunde nachweisen kann. Hier dürfte die Sachkunde nach §2 TierSchG ausreichend sein. Ansonsten ist die Haltung in kleineren Aquarien nicht erlaubt. Aber wie gesagt, das ist meine Interpretation und in keiner Weise rechtlich relevant.

Für den Händler bleibt aber die Präsentation und Verkauf von Fischen in Nanoaquarien unter 54 Liter verboten. Die Auslegung obliegt dabei dem Amtstierarzt. Manche Amtstierärzte untersagen daher auch die Präsentation von Kampffischen in Kleinaquarien. Überwiegend wird aber diese Ausnahme gestattet. Daher ist hier vor Anschaffung einer entsprechenden Anlage immer die Nachfrage beim Amtstierarzt anzuraten.

Bundesnaturschutzgesetz

Quelle (externer Link): BNatSchG

Auch das BNatSchG betrifft Handel und Züchter. Das betrifft in erster Linie den Umgang mit besonders geschützten Arten, aber auch mit gentechnisch veränderten Tieren. Der Handel mit gentechnisch veränderten Tieren ist in Deutschland verboten, da es bisher keine zugelassene veränderte Tierart gibt.

Der Handel in jeglicher Form mit geschützten Arten ist nach §44 Absatz 2 Punkt 2 verboten bzw. unterliegt bestimmten Restriktionen. Jetzt stellt sich natürlich sofort die Frage, was sind besonders geschützte Arten nach diesem Gesetz? In §7 Absatz 2 Punkt 13 wird man dann fündig. Man wird auf mehrere Anhänge von Verordnungen weiter verwiesen:

  • Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anhang A und B
  • Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
  • europäische Vogelarten
  • Arten, die in einer Rechtsverordnung nach §54 Absatz 1 aufgeführt sind

Die erste Verordnung der Liste ist eine Umsetzung des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (abgekürzt als CITES (englisch)). Die Liste ist sehr umfangreich und betrifft wenig die Süßwasser-Aquaristik.

Unter den Anhang 4 der Richtlinie 92/43/EWG findet man dann europäische Arten. Dazu gehören z.B. viele heimische Libellen, deren Larven ja immer wieder Thema in der Aquaristik sind. Das Umgehen mit diesen Larven ist natürlich kein spezifisches Thema für den Handel. Private Aquarianer sind hier ebenso betroffen.
Das Thema ist hierbei aber natürlich nicht der Handel an sich, sondern der Umgang mit versehentlich eingeschleppten Larven im Aquarium. Zu diesem Thema gibt es aber einen eigenen Artikel: Libellenlarven

Tierschutztransport-Verordnung

In dieser Verordnung wird die Süßwasseraquaristik zwar nicht speziell erwähnt, aber es betrifft den Handel natürlich trotzdem. In erster Linie ist bei dieser Verordnung der gewerbliche Transport gemeint. Dies geht daraus hervor, dass sich die Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bezieht und dort steht, dass diese Verordnung nicht für den Transport von Tieren gilt, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Tierschutztransportverordnung

Das bedeutet, dass jemand der Tiere im Handel kauft und diese selbst nach Hause transportiert, nicht den Bedingungen unterliegt. Für gewerbsmäßige Züchter und Händler allerdings schon, denn in diesem Fall steht der Transport mit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung.

Die Einhaltung dieser Verordnung ist also verpflichtend für gewerbsmäßige Züchter und Händler beim Versand an den Endkunden und beim Transport zu Ausstellungen oder Messen.

Das hat einige Formalien zur Folge, die der Händler einzuhalten hat. Die folgenden Punkte gelten, mit Ausnahme des letzten Punkts, allerdings nur beim Transport von Wirbeltieren:
Lieferadresse

Der Händler muss sich davon überzeugen, dass die genannte Adresse korrekt ist. Die Lieferadresse muss ebenso auf dem Paket stehen, wie die Absendeadresse, was aber wohl als ganz normal anzusehen ist.

Unterrichtung Empfänger

Der Empfänger muss vor der Absendung über die Absendezeit, Versandart und voraussichtliche Ankunftszeit informiert werden.

Nachnahme

Der Versand per Nachnahme nur unter der Bedingung erlaubt ist, dass der Empfänger schriftlich zusichert, die Tiere bei der Ankunft auch in Empfang nehmen zu können.

Behältnisse

Die Tiere müssen vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen während des Transports geschützt sein:

Kennzeichnung

Auf dem Behältnis müssen Angaben über Art und Anzahl der Tiere, sowie über die Versorgung im Notfall stehen.

Fischtransport

Der Fischtransport hat einen eigenen Unterparagrafen in dieser Verordnung. In diesem steht, dass die Transportbehälter den Fischen genug Wasservolumen enthalten muss, um den Fischen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten. Bis auf wenige Ausnahmen müssen Fische zur Vermeidung von starken Temperaturschwankungen in isolierten Behältnissen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische erheblich abweichender Größen müssen getrennt voneinander transportiert werden. Die ausreichende Sauerstoffversorgung muss gewährleistet sein.

Vorschriften für wirbellose Tiere

Wirbellose Tiere müssen zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen in isolierten Behältnissen transportiert werden. Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.

Gesetz zu dem europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Dieses Gesetz ist in der Öffentlichkeit relativ unbekannt. Es ist, wie viele Gesetze, eher allgemein gehalten und es gibt wenig klare Aussagen. Eine Ausnahme ist da jedoch die Altersgrenze von Personen, an die Heimtiere verkauft werden dürfen. Personen unter 16 Jahren Jahren dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Eltern Tiere verkauft bekommen.

Das Töten von Tieren ist nur Tierärzten und sachkundigen Personen gestattet. Ausnahmen davon sind nur gestattet, wenn das Tier von seinen Leiden erlöst werden muss und ein Tierarzt oder eine sachkundige Person nicht zeitnah helfen können. Nach meiner Einschätzung trifft diese Ausnahme bei Fischen genauso selten auf, wie bei Wirbeltieren wie Katzen. Diese werden in der Regel auch nicht zu Hause getötet, sondern beim Tierarzt eingeschläfert. Warum sollte das Vorgehen bei Fischen anders erlaubt sein?

Besonders erwähnenswert an diesem Gesetz ist aber die Tatsache, dass es keinen Unterschied zwischen Wirbeltieren und Wirbellosen macht. Es gilt somit auch für Garnelen, Krabben Krebse und Schnecken. Und das bedeutet, dass man auch für den Handel und die gewerbsmäßige Zucht mit diesen Tieren entsprechende Kenntnisse nachweisen muss, also eine Sachkunde. Dies geht aus Artikel 8 Absatz 3 Unterpunkt a hervor.

Dies wird allerdings bisher von den Behörden meines Wissens nicht abgefragt oder geprüft. Eine spezielle Sachkunde nur für wirbellose Tiere im Süßwasser wird wohl bisher auch nicht angeboten. Daher wäre auch hier die Sachkunde nach §11 TierSchG für Süßwasseraquaristik die richtige Wahl. Ich würde daher jedem gewerbsmäßigem Züchter oder Händler empfehlen, diese Sachkunde abzulegen, um eventuelle Besuche der Behörde mit entsprechender Gelassenheit entgegensehen zu können. Der VDA bietet regelmäßig entsprechende Seminare an.

Bei manchen der Sachkundeanbieter wird dieses Gesetz kaum oder gar nicht behandelt und dort finden sich dann in den entsprechenden Unterlagen auch Aussagen, dass für Wirbellose keine Sachkunde notwendig ist. Für mich zeigt dies, dass der Gesetzeswust selbst für Profis unübersichtlich ist und die Auslegung der Gesetze durch Interpretationen der verantwortlichen Personen absolut unterschiedlich sein kann. Bei Rechtsstreitigkeiten müsste hier ein Richter über die Auslegung entscheiden. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind aber sehr selten. In den meisten Fällen wird den Anweisungen der Behörde, bzw. des Amtstierarztes gefolgt. Da es für Fische aber nur sehr wenige spezialisierte Tierärzte gibt (und für Wirbellose im Süßwasser sicher noch weniger), sind bei den Entscheidungen der Amtstierärzte sicher ebenfalls Unterschiede in der Auslegung wahrscheinlich.

Chemikaliengesetz

Quelle (Externer Link): ChemG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

In diesem Gesetz ist 2013 die europäische Biozid-Verordnung eingearbeitet worden und somit in deutsches Recht umgesetzt worden. Auch dieses Gesetz betrifft den Handel, den es regelt den Verkauf und die Verwendung sogenannter Biozide. Als Biozid gilt laut EU-Verordnung:

jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen

Das bedeutet, dass darunter jedes Produkt fällt, dass in irgendeiner Weise dazu bestimmt ist, Lebewesen jedweder Form zu töten. Auch wenn die Inhaltsstoffe völlig natürlicher Herkunft sind. Jedes Produkt, dass so vertrieben wird, benötigt eine entsprechende Zulassung. Darunter fallen dann zum Beispiel Wurmbekämpfungsmittel für Tiere – also z.B. das bekannte No-Planaria. Nach meinem Kenntnisstand ist dieses Mittel in der EU und in der Schweiz nicht zugelassen und dürfte somit nicht verkauft werden. Trotzdem bekommt man es über den Versandhandel problemlos. Ein weiteres Beispiel, dass viele unserer Gesetze kaum mehr sind als Wörter auf Papier. Ohne entsprechende Kontrolle sind Gesetze nur eine Beschäftigungstherapie für Politiker.

Als Verkäufer solcher Produkte sollte man sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die angedrohten Strafen bis zur Gefängnisstrafe gehen und somit durchaus schmerzhaft sein können. Wie immer gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Abschluss

Wie schon zu Anfang geschrieben, ist dieser Artikel natürlich ein Stück weit meine Interpretation der Gesetze, auch wenn ich versucht habe, dass möglichst objektiv zu halten und den Wortlaut der einzelnen Vorschriften zu nutzen. Die rechtlichen Vorgaben sind aber immer nur so verbindlich, wie die Menschen in den Behörden diese Vorgaben kennen, interpretieren und umsetzen. Nach meiner Meinung sind die Gesetze umfassend und ausreichend. Die Umsetzung allerdings nicht in allen Fällen.
Verantwortungsvolle Händler wissen um ihre Verantwortung. Meist ist es bei diesen Händlern allerdings nicht ganz so preiswert. Das liegt auch daran, dass die gesetzeskonforme Haltung und das Drumherum teurer ist. Vielleicht sollte man das bedenken, wenn man sich darüber beschwert, dass der Guppy bei dem einen Händler mehr kostet. Die Preise für unsere Tiere sollten bei der Kaufentscheidung eine untergeordnete Rolle spielen.

Händler zu sein ist jedenfalls kein Hobby, sondern ein echter Beruf, für den man entsprechende Kenntnisse benötigt, die weit über das reine Fachwissen des eigenen Bereichs hinausgehen.