Verbotene Tiere

Innerhalb der EU existiert eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Tiere und Pflanzen die auf dieser Liste stehen sind seit 2017 auch in Deutschland verboten. Das bedeutet, dass Privatpersonen diese Tiere und Pflanzen nicht mehr besitzen dürfen. Die Anzahl der aufgeführten und damit verbotenen Arten ist seitdem gestiegen. Hinzu kommt das Verbot der Apfelschnecken durch eine andere EU-Verordnung.

Der Procambarus clarkii gehört zu den in der EU verbotenen Tieren

Für die Schweiz gibt es bei Pflanzen eine ähnliche Vorgehensweise mit der “Liste der gebietsfremden invasiven Pflanzen der Schweiz”. Diese ist nach meinem Kenntnisstand derzeit aber noch nicht rechtlich verbindlich.

Wieviel Sinn dieses Gesetz in jedem einzelnen Fall macht kann man sicher diskutieren. Natürlich auch, warum nur diese Arten und nicht noch Weitere? Auch das es bei dieser Liste nicht um den Naturschutz geht, sondern um den Schutz von Ökosystemdienstleistungen ist sicher Grund genug für Diskussionen. Es ändert jedoch nichts an der Tatsache das nach derzeitiger Rechtslage die Haltung dieser Tiere für Privatpersonen verboten ist.

Die auf der Unionsliste geführten invasiven Arten dürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 nicht:

  • a) in das Gebiet der Union verbracht werden;
  • b) gehalten werden;
  • c) gezüchtet werden;
  • d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden;
  • e) in den Verkehr gebracht werden;
  • f) verwendet oder getauscht werden;
  • g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung
  • unter Verschluss, oder
  • h) in die Umwelt freigesetzt werden.

Die Liste umfasst Stand heute 88 Arten. Da diese Liste aber immer wieder aktualisiert wird ist die Aktualität ausdrücklich nur zum Erscheinen des Artikels gesichert. Für die Aquaristik sind folgende Tiere aufgeführt, deren Haltung somit verboten ist:

  • Rote amerikanische Sumpfkrebs (Procambarus clarkii Girard, 1852)
  • Marmorkrebs (Procambarus virginalis Lyko, 2017)
  • Kamberkrebs (Orconectes limosus Rafinesque, 1817)
  • Viril-Flusskrebs (Orconectes virilis Hagen, 1870)
  • Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus Dana, 1852)
  • Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis Milne Edwards, 1854)
  • Amerikanische Rostkrebs (Faxonius rusticus Girard 1852)
  • Goldmuschel (Limnoperna fortunei Dunker, 1857)
  • Krallenfrosch (Xenopus laevis Daudin, 1802) – erst ab 02.08.2024 verboten
  • Amerikanische Streifenbarsch (Morone americana )
  • Westlicher Mosquitofisch (Gambusia affinis Baird & Girard, 1853)
  • Östlicher Mosquitofisch (Gambusia holbrooki Girard, 1859)
  • Argus-Schlangenkopffisch (Channa argus)
  • Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas Rafinsque, 1820)
  • Gestreifter Korallenwels (Plotosus lineatus Thunberg, 1787)
  • Gemeiner Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758)
  • Blaubandbärbling (Pseudorasbora parva Temminck & Schlegel, 1846)
  • Amur-Schläfergrundel (Perccottus glenii Dybowski, 1877)
  • Zebra-Killifisch (Fundulus heteroclitus Linnaeus, 1766), erst ab 02.08.2024 verboten

Bei den Pflanzen werden folgende Arten aufgeführt:

  • Karolina-Haarnixe (Cabomba caroliniana Gray)
  • Alligatorkraut (Alternanthera philoxeroides Griseb.)
  • Dickstielige Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes Solms)
  • Falscher Wasserfreund (Gymnocoronis spilanthoides D.Don ex Hook & Arn.)
  • Wechselblatt-Wasserpest (Lagarosiphon major Moss)
  • Schmalblättrige Wasserpest (Elodea nuttallii H.ST.John)
  • Verschiedenblättriges Tausendblatt (Myriophyllum heterophyllum, Michx.)
  • Brasilianisches Tausendblatt (Myriophyllum brasiliense Verdc.)
  • Muschelblume (Pistia stratiotes L.) ab 02.08.2024 verboten
  • die Braunalge (Rudulopteryx okamurae)

Ob es Sinn macht die Haltung von Tieren zu verbieten, die hier mittlerweile heimisch sind, wie der Sonnenbarsch oder Wollhandkrabbe, kann jeder selbst bewerten. Diese Liste gilt halt für das gesamte EU-Gebiet.

Das Aquarianer immer wieder Tiere in die freie Natur aussetzen ist allerdings auch eine Tatsache. Mit Tierliebe hat das Aussetzen nichts zu tun und das ist “echten” Aquarianern selbstverständlich klar. Tiere aus unseren Aquarien dürfen niemals einfach ausgesetzt werden. Egal ob es sich um einheimische Tiere oder Exoten handelt. Das Aussetzen in die Natur kann mehr Schaden anrichten als vielen Menschen klar ist.

Apfelschnecken

Eine der beliebtesten Aquarienschnecken, da sie bunt, recht groß, einfach zu halten und zu vermehren sind und vor allem keine gesunden Pflanzen fressen.

Ebenfalls verboten in der EU, aber aufgrund anderer rechtlicher Grundlage ist der Handel und die Einfuhr von sogenannten Apfelschnecken (komplette Gattung Pomacea) seit 2012. Die Haltung ist seit 2021 in Deutschland ebenfalls verboten, aufgrund einer EU-Verordnung von 2019.
Im Netz hält sich nach wie vor das Gerücht, dass die Haltung noch erlaubt sei und nur die Vermehrung und die Weitergabe verboten sei. Das ist eindeutig nicht so. Da ich immer wieder gefragt werde, wo das genau steht, hier noch eine kleine nähere Ausführung:
Die Verordnung (EU) 2016/2031 wurde 2021 mit dem Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG) in deutsches Recht umgesetzt. Dort steht in Abschnitt 6 Paragraf 16 Absatz 2 Punkt 1 eindeutig “Ordnungswidrig handelt, wer … einen Unionsquarantäneschädling (Anmerkung dazu gehören die Pomacea-Arten) einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt“. Die, natürlich rein theoretische, maximale Geldbuße für diese Ordungswidrigkeit beträgt 50.000€. Steht im selben Abschnitt unter Absatz 4. Ein

Das Verbot der Apfelschnecken halte ich für nicht sinnvoll. Dieses Verbot schießt deutlich übers Ziel hinaus.
Eine Art der Gattung Pomacea hat in Spanien massive Schäden an Reispflanzen angerichtet und so zu Wirtschaftsschäden geführt. Daraufhin wurden in der EU sämtliche Arten der Gattung verboten. Gerade in Bezug auf die in der Aquaristik beliebte Art Pomacea diffusa ist das nicht zu verstehen, da diese Art keine gesunden Pflanzen frisst.

Eine Frage, die sich hier ergibt, möchte ich daher kurz formulieren:
Warum sind diese Schneckenarten dann nicht auf der Liste der invasiven Arten gelandet?

Muschelblumen

Auch warum manche Arten erst in der Zukunft verboten werden ist etwas unverständlich. Sind diese Arten jetzt invasiv oder nicht? Ich darf also Muschelblumen noch bis August 2024 halten, vermehren ( was man ja auch kaum verhindern kann), verkaufen oder auch kaufen. Wo liegt da der Sinn?

Ergänzung September 2023:

Gerade die Muschelblumen sind derzeit ein Riesenthema, da diese Pflanze zu den beliebten Teichpflanzen gehört. Oft wird geschrieben: “Was für ein Unsinn, die geht hier doch im Winter ein.” Das dachte ich auch eine Zeitlang. Nachdem ich mich jetzt etwas mehr mit dieser Pflanze beschäftigt habe, musste ich meine Meinung revidieren. Sie verursacht auch in Deutschland große Probleme und bildet hier beispielsweise bereits seit 2008 in der Erft eine stabile Population die sich immer weiter ausbreitet. Im Sommer breitet sie sich rapide bis in den Rhein aus und sorgt auch dort für Beeinträchtigungen. Und jedes Jahr werden Muschelblumen auch in andere Gewässer getragen (von wem auch immer) Deutschlandweit findet man diese Pflanze mal hier mal dort. Meist verschwinden sie im Winter, aber in dem Jahr werden die einheimischen Arten in diesen Gewässern massiv geschädigt, teilweise bis zum Verschwinden. Wenn diese Pflanze aus dem Handel verschwindet sollte das diese Fälle deutlich reduzieren. Daher halte ich dieses Verbot mittlerweile für sinnvoll.

Rechtliche Grundlagen:

VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) insbesondere §40a

Pflanzengesundheitsgesetz

Durchführungsbeschluss der EU-Kommission Aktenzeichen C(2012) 7803

Verordnung (EU) 2016/2031