Heidelberger Beschlüsse
Die Selbstbeschränkung des Zoofachhandels – wirksames Instrument oder nur Imagepflege?
Die „Heidelberger Beschlüsse“ sind eine Vereinbarung der Mitgliedsbetriebe des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)zur Selbstbeschränkung im Handel mit Heimtieren.
Die erste Vereinbarung dazu wurde 1991 geschlossen. Im Juni 2023 wurde dann eine Neufassung beschlossen.
Die Mitglieder des ZZF haben sich zur Einhaltung dieser Beschlüsse verpflichtet. Daher ist die Mitgliedschaft im ZZF an die Einhaltung dieser Regeln gekoppelt. Rechtlich sind diese Regeln nach meinem Kenntnisstand nicht relevant. Für Händler von Tieren, die kein Mitglied im ZZF sind, besteht daher auch keine Verpflichtung zur Einhaltung.
Inhalte
Hier folgt eine Auswahl der wichtigsten Inhalte und meine Einschätzung dazu.
Kein Handel mit Qualzuchten
„Formen einer Heimtierart, die aufgrund züchterischer Maßnahmen so verändert
wurden, dass besondere Merkmale extrem ausgebildet (übertypisiert) sind und diese Zuchtformen dadurch nicht mehr zu artüblichem Verhalten in der Lage sind oder physiologische Funktionen eingeschränkt sind, sind für die Heimtierhaltung ungeeignet und damit vom Handel auszuschließen. Das zuständige Bundesministerium veröffentlichte im Juni 1999 ein nicht rechtsverbindliches Gutachten, in dem Qualzuchtmerkmale einzelner Rassen und Arten beschrieben sind. Die dort genannten Qualzuchtformen hat der ZZF ohne jede Einschränkung auf seine Negativliste ungeeigneter Heimtiere (Rote Liste X) gesetzt.“
Dieser Passus ist ein wichtiger Punkt. Qualzuchten gehören für mich zu den Dingen im Zoohandel, die nicht vorkommen dürfen. Die Frage, die sich stellt, ist natürlich wo Qualzucht beginnt. Ein Gutachten von 1999 ist dabei zwar zumindest ein Anfang, aber in meinen Augen etwas wenig.
Auf dieser roten Liste X finden sich relativ wenig Arten. Ein großer Teil davon sind Arten, die auf der Unionsliste der invasiven Arten stehen. Allerdings noch nicht mal alle Arten dieser Liste die durchaus im Zoofachhandel gehandelt wurden , wie diverse Krebse. Hier besteht noch Nachholbedarf.
Als Qualzuchten stehen auf der Liste keine aquaristisch gehandelte Tiere. Nach meinem Empfinden wären diverse Schleierformen, die nicht mehr dauerhaft schwimmen können, für eine Aufnahme auf diese Liste geeignet.
Als Qualzuchten aufgeführt:
- Pogona vitticeps F. „Leatherback“ (Agame/Zuchtform)
- Pogona vitticeps F. „Silkback“ (Agame/Zuchtform)
- Serinus canaria F. „Gibber italicus“ (Kanarienvogel/Zuchtform)
- Serinus canaria F. „Haubenkanarien“ (Kanarienvogel/Zuchtform)
- Melopsittacus undulatus „Haubenwellensittich“ (Sittich/Zuchtform)
- Nymphicus hollandicus F. „Silber“ (Sittich/Zuchtform)
- Canis lupus f. familaris (Hund/ alle Zuchtformen)
- Mus musculus F.“Tanzmaus“ (Maus/Zuchtform)
Ebenfalls aufgeführt, allerdings nicht begründet ist die Hauskatze allgemein. Das gilt daher auch für alle Zuchtformen. Hund und Katze sind scheinbar bereits in der Urfassung enthalten gewesen. Händler, die also Hunde und Katzen verkaufen, sind den Angaben des ZZF nach erkennbar keine Mitglieder. Händler dürfen aber mit kooperierenden Tierheimen und Züchtern zusammenarbeiten.
Tierschutzwidrige Produkte
„Tierschutzwidrige Produkte, welche für die Haltung von Heimtieren ungeeignet sind (z.B. kugelförmige Goldfischgläser) und diese sogar verletzten können (z.B. Hamsterkugeln oder -röhren), sind für den Tierhalter nicht immer sofort sicher erkennbar. Aus diesem Grund führt der ZZF in Zusammenarbeit mit dem Industrieverband Heimtierbedarf e.V. (IVH) eine ständig aktualisierte Liste tierschutzwidriger Produkte, die allen Heimtierhaltern frei zugänglich ist. ZZF-Mitglieder verkaufen die in dieser Liste genannten Produkte nicht und weisen ihre Kunden bei Nachfrage auf die in der Datenbank aufgeführten tierwohlgerechten Alternativen hin.“